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Die All-in-Media GmbH stellt für eine Vielzahl von Unternehmen den
externen Datenschutzbeauftragten.
Der Datenschutzbeauftragte ist eine gesetzlich geforderte Position -
aber wir erweitern den Datenschutz auf die Datensicherheit.
Braucht denn ein Unternehmen einen Datenschutzbeauftragter ?
Die Frage wird immer wieder von den Leitern eines Unternehmens gestellt.
Denn auf den ersten Blick ist ein Datenschutzbeauftragter nur ein
Kostenfaktor.
Aber Datenschutz heißt auch
Datensicherheit - also der Schutz des
Unternehmens vor Spionage durch IT.. Wir analysieren
im Rahmen der Esrstellung des gesetzlich geforderten
Datenschutzkonzeptes (Verfahrensverzeichnis) Ihre Business-Prozesse und erkennen
schnell die Schwachstellen.
Denn wir stellen die Fragen, an die Sie in Ihrem
Unternehmensalltag nicht gedacht haben.
Auf der anderen Seite steht der Schutz der Daten der
Kunden und der Mitarbeiter.
Und hier hat der Gesetzgeber klare Regelungen geschaffen.
Wir erfüllen diese Grundlagen - aber in dem
Rahmen, der in Ihrem Unternehmensalltag auch realistisch und
finanzierbar ist.
Und nicht zuletzt helfen wir Ihnen, sich als
kompetentes und vertrauenwürdiges Unternehmen zu positionieren. Wir
denken, dies ist gerade im Hinblick auf die Vielzahl der aktuellen
Datenschutzskandale ein großer Marketingaspekt.
Jedermann hat laut dem Datenschutzgesetz das Recht auf
Informationelle Selbstbestimmung.
Hier
hat der Einzelnen das Recht, grundsätzlich selbst über die Offenlegung und
weiteren Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen.
Der Gesetzgeber hat beschlossen, dass das alleinige Recht zum Umgang
dieser Daten beim Eigentümer liegt.
Die rechtlichen Regeln dazu sind im Bundesdatenschutzgesetz beschrieben
(BDSG).
Seit 1998 gibt es in Deutschland das „Gesetz zur
Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KontraG)".
Es ist die Basis zu der Installation des Risikomanagements in der
Wirtschaft und ergänzt die Regelungen des § 91 Aktiengesetz (geeignetes
Überwachungssystem zu dem Fortbestand der Gesellschaft), den § 321 u.
332 HGB (Bestandsgefährdende Risiken) und des § 43 GmbHG (Anwendung
dieser Regelungen auch für Geschäftsführer einer GmbH).
Das Risikomanagement ist eine Aufgabe, die zum
technisch-organisatorischen Datenschutz gehört und ergibt sich aus der
Anlage zu § 9 BDSG.
Der Datenschutzbeauftragte ist in das Risikomanagement einbezogen und
sollte es zum Vorteil des Unternehmens mit gestalten.
Der Datenschutzbeauftragte
Ein interner Datenschutzbeauftragte hat nach dem
Gesetz einen umfangreichen Kündigungsschutz. Deshalb nutzen viele
Unternehmen die Vertragsfreiheit mit einem externen
Datenschutzbeauftragten (§ 4f Abs. 2 Satz 2 BDSG). Das bietet Vorteile:
-
Der externe Beauftragte ist tatsächlich unabhängig
von der Unternehmensleitung, so wie in § 4f Abs. 3 BDSG gefordert.
-
Ein Fall der „Betriebsblindheit“ kann nicht
eintreten, da der externe Datenschutzbeauftragte nicht in die
internen Strukturen (wie z.B. Betriebsrat oder IT eingebunden ist.
-
Es gibt keinen Kündigungsschutz ähnlich dem von
Betriebsratsmitgliedern.
-
Er kann einfach abberufen werden - nämlich dann,
wenn der Vertrag endet bzw. gekündigt wurde.
-
Das Unternehmen muss keine Ressourcen für die
Weiterbildung des internen Datenschutzbeauftragten freihalten und
finanzieren
Welche Unternehmen müssen
Datenschutz betreiben?
Datenschutzbestimmungen sind unabhängig von Ihrer
Größe und Tätigkeit für
alle Unternehmen bindend.
Was vielfach vergessen wird, dass auch Freiberufler wie z.B.
Steuerberater oder kleine Unternehmen einen funktionierenden Datenschutz
betreiben und nachweisen müssen.
Das Gesetz spricht davon. dass Unternehmen, "die in der Regel höchstens neun Personen ständig mit der
automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen" (BDSG
§4f ) keinen explizit ausgewiesenen Datenschutzbeauftragten bestellen
müssen. Hier muss der Inhaber/Geschäftsführer diese Aufgabe übernehmen.
Wichtig: Körperschaften öffentlichen Rechts
(z.B. die Innungen des Handwerks) sind zu behandeln wie eine Behörde und
benötigen deshalb immer einen
Datenschutzbeauftragten- und das unabhängig von der Mitarbeiterzahl.
Fragen, die immer wieder gestellt werden
-
Frage: Wir
haben nur 9 Mitarbeiter im Büro - da brauche ich keinen
Datenschutzbeauftragten Antwort:
Es gilt nicht nur das Büro - sondern wer tatsächlich mit Daten zu tun
hat.
Wahrscheinlich brauchen Sie doch einen Datenschutzbeauftragten,
denn
- Sie haben sicher externe Dienstleister wie einen
Steuerberater, ein IT-Spezialisten. Die zählen jeweils wie 1
Mitarbeiter
- Sie haben Auslieferer? Auch die Mitarbeiter zählen.
- Ihr Empfang hat Zugriff auf die Telefonnummern Ihrer Kunden?
Auch die Mitarbeiter zählen.
- Ihre Außendienstler (Verkäufer, Handwerker usw.) zählen auch
dazu
-
Frage:
Zählen auch die Mitarbeiter in der Werkstatt dazu? Die haben nur
Ausdrucke.
Antwort:
Wenn sich auf diesen Ausdrucken Name und Telefonnummer oder
Anschrift befinden und Sie mit diesen Mitarbeitern auf 20
kommen, benötigen Sie auch einen Datenschutzbeauftragten.
-
Frage: Kann
der Geschäftsführer oder IT-Verantwortliche
Datenschutzbeauftragter sein?
Antwort:
Nein, da es damit zu Interessenskonflikten kommen würde.
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Frage: Hat
der interne Datenschutzbeauftragte einen Kündigungsschutz?
Antwort:
Ja, er ist im Kündigungsschutz genau wie
Betriebsratsvorsitzender zu behandeln.
-
Frage: Ich
habe einen Malerbetrieb mit 20 Malern. Benötige ich einen
Datenschutzbeauftragter?
Antwort:
Ja, denn Ihre Mitarbeiter haben personenbezogene Daten wie Name,
Anschrift (ob Privat oder Business ist egal).
Verantwortlich ist immer die Unternehmensleitung. Dies
gilt auch dann, wenn ein Datenschutzbeauftragter bestellt ist.
Sie haben schon einen internen Datenschutzbeauftragten?
Brauchen aber die Erfahrung eines Beraters?
Auch dann unterstützen wir Sie gerne. Fragen Sie
nach.
Kosten
Die Kosten sind überschaubar. Das Einführungsprojekt
dauert bei einem kleinen bis mittleren Unternehmen ca. 5 Manntage
einmalig.
Schulungen, Berichte ca. 3-5 Manntage pro Jahr.
Und in Hessen können davon häufig bis zu 45 % gefördert werden.
Fördermittel in Hessen
Wir
sind ein anerkanntes e-Commerce- und Technologie-/Beratungsunternehmen
einer Förderinstitution der EU und des Landes Hessen. Damit haben Sie als Kunde
und hessisches Unternehmen (Klein- und KMU) die Chance, sich durch Fördergeld
bis zu 45% der Beratungsleistungen
finanzieren zu lassen - natürlich nur dann, wenn Ihr Unternehmen die
Kriterien der EU und des Landes Hessen erfüllt. Das klären wir natürlich im
Vorfeld.
Sie haben keine aufwendige Bürokratie. In der Regel liegt eine Entscheidung etwa
innerhalb von 14 Tagen vor.
Und alles ohne Risiko für Sie: die Beratung wird staatlich kontrolliert.
Sie wollen mehr wissen?
Sprechen Sie uns an.
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